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  • 03.11.2008 | Entlastung für Planer

    Wichtiges Urteil zur Haftungsabgrenzung zwischen Bauunternehmen und Bauleitung

    Bauleiter müssen auf der Baustelle nicht alle Fehler erkennen. Ins-besondere können sie nicht für eine mangelhafte Betonqualität verantwortlich gemacht werden. Der Bauleiter hat seine Pflicht erfüllt, wenn er die Betonqualität analysieren lässt und entsprechende Maßnahmen ergreift, so das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.  

     

    Der konkrete Fall

    In einer neuen Tiefgarage traten nach einiger Zeit Risse in der Bodenplatte auf, Feuchtigkeit trat ein. Gründe dafür waren eine fehlerhafte Bewehrung und die mangelhafte Qualität des Betons. Der Bauherr machte deshalb gegen den bauleitenden Ingenieur Schadenersatzansprüche wegen unzureichender Bauüberwachung geltend. Er monierte, dass die Mangelhaftigkeit des Betons erst nach dem Betonieren festgestellt wurde und dieses zu späte Erkennen (inklusive Mängelbeseitigung) für den Terminverzug verantwortlich war.  

     

    OLG Stuttgart entlastet Bauleiter

    Das OLG hat dem bauleitenden Büro Recht gegeben und einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn verneint (Urteil vom 13.12.2007, Az: 13 U 83/07; Abruf-Nr. 083334). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn zurückgewiesen (Beschluss vom 14.8.2008,Az: VII ZR 16/08). Die Richter haben dabei folgende wichtige Aussagen gemacht:  

     

    1. Keine Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung: Das OLG hielt die Bauüberwachungsleistung für ordnungsgemäß. Mehr als den Beton zu analysieren, hätte der Bauleiter nicht tun können. Insbesondere konnte er den Einbau unsachgemäßer Betonqualitäten nicht verhindern. Denn in der Praxis werden entnommene Betonproben nicht sofort an der Baustelle analysiert, sondern im Labor untersucht.