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  • 29.11.2010 | EnEV und EEWärmeG

    Unwirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen: Neue Haftungsfalle für Planer

    von Rechtsanwalt Alexander Tauchert, München und Konrad Fischer, Architekt, Hochstadt am Main

    Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare Energien
    Wärme Gesetz (EEWärmeG) enthalten Regelungen, dass ihre Vorgaben nicht zwingend eingehalten werden müssen, sondern dass Befreiungen möglich sind. Nämlich dann, wenn die Maßnahmen unwirtschaftlich sind bzw. eine unzumutbare Härte für den Bauherrn darstellen. Das sollten Sie bei Ihrer Beratung des Bauherrn unbedingt beachten. Der folgende Beitrag liefert Ihnen das Rüstzeug, um sich als fachkundiger Treuhänder des Bauherrn zu profilieren und drohende Haftungsrisiken zu minimieren. Die ersten Prozesse wegen unwirtschaftlicher Sanierungen laufen nämlich.  

    Muss ein Architekt EnEV und EEWärmeG beachten?

    Die Pflichten eines Architekten richten sich nach dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Dabei hat er die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Dazu zählen auch die EnEV und das EEWärmeG.  

     

    Vorgaben der EnEV überlagern „anerkannte Regeln der Technik“

    Die Vorgaben der EnEV überlagern als staatliche Verordnung die „anerkannten Regeln der Technik“ und können diese verdrängen. Verordnungsziel der EnEV ist die Energieeinsparung beim Gebäudebetrieb. Das EEWärmeG hat als weiteres Ziel, dass ein Teil des Energiebedarfs von Neubauten aus „erneuerbaren Energien“ gedeckt werden muss. Dadurch sollen die betroffenen Energieproduzenten als solche gefördert werden. Als Ersatzmaßnahme kann der Bauherr auch die Forderungen der EnEV noch weiter unterschreiten.  

     

    Verstoß ist vertragliche Pflichtverletzung