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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof nimmt Stellung

    Teilabnahme nach Lph 8 ist zulässig

    | Die Abnahme eines Architektenwerks ist Dreh- und Angelpunkt für die Gewährleistungsfrist und für die Fälligkeit der Vergütung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerks. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerks gehören auch die Leistungen der Leistungsphase (Lph) 9 des § 15 HOAI, wenn der Architektenvertrag diese Lph umfasst. Dies bedeutet, dass das Architektenwerk erst beendet ist, wenn der Architekt sämtliche Teilleistungen erbracht hat. Im Extremfall (fünfjährige Gewährleistung der Unternehmen) hat das zur Folge, dass die Gewährleistung des Architekten erst ungefähr zehn Jahre nach Fertigstellung des Werks endet. |