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  • 01.02.2006 | Bilanz

    Übergang von Einnahmen-Überschussrechnung zu Bilanz

    Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann wählen, ob er seinen Gewinn auf Grundlage einer „Einnahmen-Überschussrechnung“ (§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) oder einer Bilanz ermittelt. Das Wahlrecht wird bereits durch die Einrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt.  

    Beachten Sie: Haben Sie sich für die „Einnahmen-Überschussrechnung“ entschieden, können Sie allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung Ihre Wahl nicht mehr ändern. Das Wahlrecht zur Bilanzierung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) erst dann wirksam ausgeübt, wenn  

    • eine Eröffnungsbilanz aufgestellt,
    • eine ordnungsmäßige Buchführung eingerichtet und
    • auf Grund von Bestandsaufnahmen ein Abschluss gemacht wurde.

    Großen Wert legen die BFH-Richter darauf, dass die der Eröffnungsbilanz zu Grunde liegenden Posten zeitnah zum Bilanzstichtag bestandsmäßig aufgenommen und bewertet wurden. (Urteil vom 19.10.2005, Az: XI R 4/04) (Abruf-Nr. 053594)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 95492