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  • 01.03.2007 | BFH-Entscheidung

    Bundesfinanzhof klärt Streitfragen bei der Ansparabschreibung

    Die Ansparabschreibung (§ 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung. Durch das Vorziehen von Anschaffungskosten können Sie damit bei Bedarf den Gewinn mindern und Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt zwei Streitfragen geklärt. Lesen Sie nachfolgend, was der BFH entschieden hat und wie Sie die Entscheidung in der Praxis für sich nutzen.  

    Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung

    Eine Ansparabschreibung müssen Sie gewinnerhöhend auflösen, wenn es nicht zu der geplanten Investition kommt. Diese Zwangsauflösung können Sie neutralisieren, indem Sie für dasselbe Wirtschaftsgut eine neue Ansparabschreibung bilden. In der Summe bleiben Sie dann nur auf dem Gewinnaufschlag (sechs Prozent des aufgelösten Betrags) sitzen.  

     

    Diese wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nach Ansicht des obersten Steuerrichter aber nur mit einer schlüssigen Begründung möglich. Sie müssen also überzeugend darlegen, warum Sie die Investition trotz Absichtserklärung nicht durchgeführt haben, diese aber weiterhin durchführen wollen (Urteil vom 6.9.2006, Az: XI R 28/05; Abruf-Nr. 063771).  

     

    Unser Tipp: Grund können „echte“, bei Bildung der Ansparabschreibung noch nicht absehbare Finanzierungsprobleme sein. Sie sollten dann aber auch darlegen können, dass die Finanzierungsprobleme beseitigt sind und die Investition in den folgenden zwei Jahren möglich ist.  

    Angabe des Investitionszeitpunkts