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  • 01.09.2008 | Betriebsprüfung

    Umsatzsteuerausweis in Abschlags- und Schlussrechnungen: Vorsicht Zinsfalle

    Das Umsatzsteuergesetz (§ 14 Absatz 5 Satz 2 UStG) verlangt von Ihnen, dass Sie in der Schlussrechnung die im Voraus vereinnahmten Teilbeträge und die darauf entfallende Umsatzsteuer absetzen, wenn Sie über die erhaltenen Abschlagszahlungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt haben. Weisen Sie in einer Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag und in der Schlussrechnung fälschlicherweise auf den Gesamtbetrag aus, müssen Sie beide Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen.  

     

    Tun Sie das nicht, und das Finanzamt stellt später in einer Betriebsprüfung fest, dass Sie die Umsatzsteuer nicht auf Basis der „falschen“ Rechnung abgeführt haben, haben Sie ein Problem.  

    Fall aus der Praxis

    Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dort hatte ein Planer in seinen Schlussrechnungen niemals die Umsatzsteuer aus Abschlagszahlungen abgegrenzt, sondern immer die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag ausgewiesen. Gezahlt hatte er aber jeweils nur den „richtigen“ Umsatzsteuerbetrag. Nämlich den, den er hätte abführen müssen, wenn er die Schlussrechnung formal richtig gestellt hätte.  

     

    Betriebsprüfer wurde stutzig

    Bei einer Betriebsprüfung fiel das dem Prüfer auf. Er verlangte vom Planer zwar nicht, die doppelte Umsatzsteuer gemäß Rechnung tatsächlich (nach)zuzahlen. Denn den falschen Umsatzsteuerausweis hätte der Planer ja durch eine Rechnungsberichtigung korrigieren können.  

     

    Nachzahlungszinsen wegen falsch gestellter Schlussrechnung

    Es blieb aber dabei, dass der Planer die Umsatzsteuer zum damaligen Zeitpunkt hätte doppelt zahlen müssen. Da er dies nicht getan hatte, setzte der Prüfer Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent der Steuerbeträge pro Jahr fest. Und da kam eine stolze Summe von über 90.000 Euro zustande, die er sich vom Steuerberater zurückholen wollte (Urteil vom 21.5.2008; Az: 3 U 26/08; Abruf-Nr. 082705).  

    Konsequenz für die Praxis

    Die Umsatzsteuer ist eine schwierige Materie. Achten Sie also darauf, dass Sie Abschlags- und Schussrechnungen formal richtig stellen. Es hilft Ihnen nichts, wenn Sie trotz falscher Rechnung den richtigen Umsatzsteuerbetrag ans Finanzamt zahlen. Die Gefahr, dass spätere Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen führen, ist essentiell.  

     

    So sollte Ihre Rechnung aussehen

    Nachfolgend zeigen wir Ihnen anhand eines einfachen Beispiels, wie Ihre Rechnung aussehen sollte.  

     

    Beispiel

    Ein Architekt fordert mit einer Abschlagsrechnung eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer an. Der Kunde zahlt daraufhin 9.000 Euro zuzüglich 1.710 Euro Umsatzsteuer. Die Schlussrechnung über die ausgeführte Architektenleistung ist – bei einem Nettohonorar von 30.000 Euro – folgendermaßen auszustellen:  

     

    Honorar  

     

    30.000 Euro  

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer  

     

    5.700 Euro  

     

     

    35.700 Euro  

    abzüglich Anzahlung  

     

     

     

    9.000 Euro  

     

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer  

    1.710 Euro  

    ./. 10.710 Euro  

    Restzahlung  

     

    24.990 Euro  

     

     

     

    Alternativ kann die Endrechnung auch folgendermaßen lauten:  

    Honorar  

     

    30.000 Euro  

    abzüglich Anzahlung  

     

    ./. 9.000 Euro  

     

     

    21.000 Euro  

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer  

     

    3.990 Euro  

    Restzahlung  

     

    24.990 Euro  

    Tipp für Planer mit Steuerberater

    Keine negativen finanziellen Auswirkungen brauchen Planungsbüros zu fürchten, die ihre Buchführung und die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen. Das OLG Celle hat in dem eingangs dargestellten Fall nämlich klargestellt, dass diese Planer den Steuerberater für die Nachzahlungszinsen aus fehlerhaft gestellten Abschlags- und Schlussrechnungen haftbar machen können (Urteil vom 21.5.2008, Az: 3 U 26/08; Abruf-Nr. 082705).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 18 | ID 121369