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  • 10.01.2011 | Betriebsprüfung aktuell

    Freie Mitarbeiter: Gefahren der Scheinselbstständigkeit erkennen

    Mehrere Leser haben uns informiert, dass bei steuerlichen Betriebsprüfungen vor allem die Honorare an Freie Mitarbeiter und Subplaner intensiv beleuchtet wurden. Diese Prüfungen haben zwei Konsequenzen: Zum einen Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des „Freien“, ob dieser die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert hat. Zum zweiten Nachforschungen, ob der „Freie“ auch wirklich ein Freier Mitarbeiter ist oder als Scheinselbstständiger einzustufen ist. Im letzteren Fall drohen Ihnen - als Arbeitgeber - Nachzahlungen von Lohnsteuer und SV-Beiträgen. Diese sollten Sie vermeiden.  

    Neuregelung im Sozialgesetzbuch

    Wichtig für die Beurteilung „Selbstständigkeit ja oder nein“ ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch IV (SGB) aus dem Jahr 2009. Seitdem ist entscheidend, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist (§ 7 SGB IV). Diese beide Kriterien wiederum hängen von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Auftreten des Freien ab.  

     

    Vertragliche Verhältnisse

    Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal ist, dass nicht die Arbeitskraft im Allgemeinen, sondern Know-how für einen bestimmten Zeitraum angeboten wird. Ob dies tatsächlich so ist, wird auf Basis der folgenden Punkte konkretisiert.  

     

    • Die Wahl des Orts und der Zeit der Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich frei. Der Auftraggeber kann keine Vorgaben machen. Allenfalls können gewisse Zeiträume vereinbart werden.

     

    • Das Honorar für jeden Auftrag wird neu verhandelt, wobei allerdings Rahmenverträge abgeschlossen werden können.
    Wichtig: Bei Rahmenverträgen bzw. einer ständigen Geschäftsbeziehung können die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.9.2010, Az: 10 U 50/10;Abruf-Nr. 104215).