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  • 01.08.2006 | Betriebsausgaben

    Strengere Vorgaben für Bewirtungsrechnungen

    Bewirten Sie Geschäftsfreunde, dürfen Sie nur 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Vorsteuer darf aus den gesamten Bewirtungskosten berechnet werden. Neu ist die Vorgabe der Finanzverwaltung, dass auch der ertragsteuerliche Betriebsausgaben-Abzug nur in Frage kommt, wenn die Bewirtungsrechnung die Voraussetzungen des § 14 Umsatzsteuergesetz erfüllt. Das heißt: Das Restaurant muss seine Umsatzsteuernummer auf der Rechnung vermerken. Nur wenn der Rechnungsbetrag unter 100 Euro liegt, kann auf die Angabe verzichtet werden (R 4.10 Absatz 8 Satz 8 Einkommensteuer-Richtlinien 2005).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 2 | ID 95699