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  • 01.02.2005 | Betriebsaufgabe

    Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bindend

    Wer dem Finanzamt erklärt, dass er seine freiberufliche Tätigkeit endgültig eingestellt hat, hat sein Büro unwiderruflich aufgegeben. Die Folge: Alle Wirtschaftsgüter werden durch Entnahme ins Privatvermögen oder durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen gelöst. Die stillen Reserven werden aufgedeckt, die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Buchwert muss versteuert werden. Für diesen Aufgabegewinn gibt es zwar Steuervergünstigungen (zum Beispiel die „Fünftel-Regelung“ oder für Unternehmer über 55 oder bei Berufsunfähigkeit den halben Steuersatz und einen Freibetrag für den Aufgabegewinn von bis zu 45.000 Euro). Ein „Rückzieher“ ist aber nicht mehr möglich, entschied der Bundesfinanzhof.  

    Unser Tipp: Passt die Aufdeckung der stillen Reserven nicht in Ihr Steuerkonzept, sollten Sie zunächst keine Aufgabe erklären. Legen Sie Ihr Architektur- oder Ingenieurbüro still und lassen Sie es bis zum „richtigen“ Zeitpunkt als ruhenden Betrieb bestehen. Die Wirtschaftsgüter bleiben dann solange im Betriebsvermögen. Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt. (Urteil vom 22.9.2004, Az: III R 9/03) (Abruf-Nr. 043139)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 95478