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  • 06.09.2010 | Beschäftigungschancengesetz

    Erleichterungen bei Kurzarbeit werden bis März 2012 verlängert

    Viele Planungsbüros stehen derzeit„gut im Saft“, anderen geht es schlechter. Für sie ist es wichtig zu wissen, dass die Sonderregelungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Erstattung der Sozialabgaben und der Höhe des Entgeltausfalls bis März 2012 verlängert wurden. Möglich machen das Änderungen im § 421t Sozialgesetzbuch III durch das Beschäftigungschancengesetz (Abruf-Nr. 102370).  

     

    Grundsätze der Kurzarbeit

    Bei der Kurzarbeit gelten derzeit folgende Grundsätze:  

     

    • Für im Jahr 2010 beantragte Kurzarbeit wird maximal 18 Monate Kurzarbeitergeld gewährt. Für 2009 begonnene Kurzarbeit gelten weiterhin die 24 Monate als maximale Bezugsdauer.

     

    • Die auf das Kurzarbeitgeld entfallenden - ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragenden - Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten zu 50 Prozent von der Agentur für Arbeit ersetzt. Ab dem siebten Monat werden 100 Prozent ersetzt.
    • Bisher war es bei Kurzarbeit in mehreren Niederlassungen eines Arbeitgebers für eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde. Diese Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten wurde abgeschafft.

     

    • Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem konjunkturbedingten Entgeltausfall betroffen sein muss, bleibt weiterhin ausgesetzt. Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht auch künftig der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10 Prozent.