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  • 01.03.2010 | Beratung von Auftraggebern

    Fallstricke bei Bürgschaften umgehen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Frank Meier, HFK Rechtsanwälte, Hannover

    Bei den meisten Bauprojekten erstrecken sich der Ausführungs- und der Gewährleistungszeitraum auf mehrere Jahre. In diesem Zeitraum trägt Ihr Bauherr das Insolvenzrisiko der ausführenden Unternehmer. Als Sachwalter des Bauherrn müssen Sie ihn beraten, wie er das Risiko minimieren kann. Das wiederum erfordert, dass Sie sich Grundkenntnisse des Bürgschaftsrechts aneignen. Außerdem sollten Sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verfolgen. Dieser hat sich jüngst zum Umfang und zur Wirksamkeit von Sicherungsabreden geäußert.  

    Die rechtliche Ausgangslage

    Sicherheiten für den Fall der Insolvenz müssen in jedem Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Auch § 17 VOB/B setzt die wirksame Vereinbarung einer Sicherheit voraus, erst dann greifen seine Regelungen. Beraten Sie Ihren Bauherrn bei der bauvertraglichen Ausgestaltung, was § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz ausdrücklich zulässt, müssen Sie die Grundkenntnisse beherrschen und richtig umsetzen. Ansonsten haften Sie bei Schäden für den Bauherrn.  

    Sicherungsabrede und Bürgschaft

    Im Bauvertrag wird der Bauunternehmer verpflichtet, eine Sicherheit zu stellen. Diese Vereinbarung nennt man Sicherungsabrede. Die Form der Sicherheit muss nicht geregelt werden, wenn die VOB/B vereinbart wird. § 17 VOB/B enthält die notwendigen Einzelheiten.  

     

    Den Bürgschaftsvertrag „schließen“ Bauherr und Bürge. Der Bürge verspricht, bei Insolvenz des Bauunternehmers für berechtigte und von der Bürgschaft abgesicherte Ansprüche gerade zu stehen.  

     

    1. Umfang der Sicherheitsabrede