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  • 30.07.2009 | Beratung privater Bauherren

    Unter diesen Umständen können Planer mit Baufirmen noch die VOB vereinbaren

    von Rechtsanwalt Martin Kuschel, Attendorn, Vertrauensanwalt der R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Das Forderungssicherungsgesetz hat zum 1. Januar 2009 die sogenannte Privilegierung der VOB/B in Verbraucherverträgen abgeschafft. Seitdem fragen sich Architekten, die private Bauherren (Verbraucher) bei der Vergabe und Vertragsgestaltung beraten, ob sie privaten Bauherren noch die Vereinbarung der VOB/B mit ausführenden Unternehmen empfehlen können oder ob sie sich mit einer Empfehlung schadenersatzpflichtig machen. Die Antwort lautet: Ja, Sie können die VOB/B weiterhin vereinbaren, müssen aber den Bauherrn über die Risiken aufklären, um sich selbst abzusichern.  

    Der rechtliche Hintergrund

    Seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes müssen die Gerichte bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherverträge) jede einzelne Vertragsklausel der VOB/B daraufhin überprüfen, ob sie den Gegner des Verwenders der Klausel unangemessen benachteiligt. Jede Klausel, bei der diese unangemessene Benachteiligung festgestellt wird, ist dann unwirksam. Klauseln, die den Verwender selbst benachteiligen, bleiben wirksam.  

     

    Umfang der Rechtsdienstleistungen des Architekten

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt dem Architekten eine Rechtsberatung als Nebenleistung zum Architektenvertrag. Rechtsberatung umfasst auch die Empfehlung von bestimmten Vertragsklauseln, etwa die Empfehlung, Verträgen mit Handwerkern bzw. Unternehmern die VOB/B zugrunde zu legen. Auch wenn der Architekt diese rechtsberatende Tätigkeit nicht gesondert vergütet bekommt, haftet er seinem Auftraggeber gegenüber, wenn er Regelungen empfiehlt, die rechtlich unwirksam sind. Entschieden ist dies zum Beispiel für unwirksame Vertragsstrafenklauseln.  

     

    Haftungsgefahren für Architekten bei Empfehlung der VOB/B

    Folgt der private Auftraggeber der Empfehlung seines Architekten, mit den Bauhandwerkern die VOB/B zu vereinbaren, verwendet er die VOB/B gegenüber seinen Auftragnehmern. In diesem Fall kann sich der Bauherr dann dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) gegenüber nicht mehr darauf berufen, dass einzelne Klauseln, die ihn unangemessen benachteiligen, unwirksam sind.