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  • 01.09.2005 | Beratung in Auseinandersetzungen

    Wann können Sie Beratungsleistungen für den Bauherrn gesondert abrechnen?

    von Klaus-Dieter Siemon und Dipl.-Ing. Otmar Walter, Herzberg

    In der Praxis stellt sich oft die Frage, welche Beratungsleistungen Sie Ihrem Auftraggeber schulden, wenn er Auseinandersetzungen mit ausführenden Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften (zum Beispiel Bauämter) hat. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge.  

    Das Kleingedruckte in Verträgen mit der öffentlichen Hand

    Wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig sind, werfen Sie einen Blick in die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). In vielen AVB ist festgelegt, dass der Architekt oder Ingenieur zu dem vertragsgegenständlichen Vorhaben fachliche Auskünfte zu erteilen hat, bis das Rechnungsprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Das kann Jahre dauern. Wenn Ihr Vertrag diese Klausel enthält, steht Ihnen für die baufachliche Auskunftserteilung keine gesonderte Vergütung zu. Sie sollten eine solche Vertragsklausel also möglichst vermeiden.  

     

    Gelegentlich verlangen die öffentlichen Auftraggeber außerdem, dass Sie auf Basis der genannten Vereinbarung rechtliche Verfahren und Fragestellungen bei Widerspruchsverfahren gegen Bauauflagen, Klagen vor Verwaltungsgerichten, Verfahren vor Vergabekammern oder Werklohnklagen von Bauunternehmen baufachlich begleiten, ohne dafür ein gesondertes Honorar beanspruchen zu können. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen.  

     

    1. Leistungen nach § 15 HOAI

    Es ist zwar Ihre Pflicht, den Rechtsanwalt Ihres Aufraggebers durch fachliche Auskünfte zu unterstützen. Die fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn in Widerspruchs- oder Klageverfahren ist aber nicht mehr im Grundleistungskanon der HOAI enthalten. Sie stellt eine Besondere Leistung im Bereich der Gebäudeplanung dar (§ 15 Absatz 2 Nummer 4 HOAI).