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  • 01.03.2010 | Bei Haftungsansprüchen ist der Auftraggeber am Zug

    „Wer behauptet, muss beweisen“: Vertragsumfang bei mündlichen Verträgen

    „Wer behauptet, muss beweisen“. Dieser alte Grundsatz gilt gerade bei mündlich vereinbarten Planungs- und Überwachungsleistungen. Während bei Honorarstreitigkeiten oft der Planer in Zugzwang ist, dreht sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena bei Haftungsfällen der Spieß um.  

     

    Der zugrundeliegende Fall

    Ein Planungsbüro hatte unstreitig Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht. Auch während der Rohbauarbeiten gab es noch Schriftwechsel zwischen Planer und Auftraggeber. Dabei ging es um die mangelhafte Abwicklung der Rohbauarbeiten. Später will der Auftraggeber den Planer wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch nehmen. Dieser wehrt sich dagegen mit dem Argument, er habe keinen Auftrag für die Leistungsphasen 5 aufwärts erhalten.  

     

    OLG Jena gibt Planungsbüro Recht

    Das OLG gab dem Planungsbüro Recht. Nach Wichtung aller Kriterien habe der Auftraggeber seine Behauptung nicht beweisen können, einen entsprechenden Auftrag über die Erbringung der Bauüberwachung erteilt zu haben. Ein Schadenersatzanspruch bestehe deshalb nicht (Beschluss vom 23.6.2009, Az: 5 U 12/09; Abruf-Nr. 100215).  

     

    Konsequenz für die Praxis