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  • Baustellenverordnung

    SiGeKo ist auch bei mittleren und kleineren Bauvorhaben Pflicht

    von Dipl.Volkswirtin Alexandra Kotthoff, Feucht

    Architekten und Ingenieure haben gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Beratungspflicht. Dazu zählt auch, ihn darüber zu informieren, ab wann auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator) eingesetzt werden muss. Vernachlässigen Sie diese Beratungspflicht, drohen erhebliche Haftungsrisiken. Vor allem bei kleinen und mittleren Baumaßnahmen besteht in der Praxis Unsicherheit, ab wann ein SiGe-Koordinator zu bestellen ist. Diese zu beseitigen, ist Ziel des folgenden Beitrags.

    Bestellung eines SiGe-Koordinators bei kleineren Vorhaben

    Bei kleineren und mittleren Baumaßnahmen muss ein SiGe-Koordinator bestellt werden, wenn

    • der Gesamtarbeitsumfang mehr als 500 Mannarbeitstage überschreitet.  Eine Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht also zum Beispiel, wenn auf einer Baustelle durchschnittlich fünf Arbeitskräfte 100 Arbeitstage auf der Baustelle sind. Bei einem Bauvolumen ab 300.000  e wird diese Voraussetzung immer erfüllt sein. Bei arbeitsintensiven Baustellen kann die Schwelle auch deutlich niedriger liegen;
    • mehrere Unternehmen parallel eingesetzt werden;
    • „gefährliche Arbeiten“ ausgeführt werden müssen. Die Rechtsprechung legt den Begriff gefährliche Arbeiten weit aus. Es wird die Auffassung vertreten, dass gebäudeaußenseitige Arbeiten in Höhe von mehr als sieben Metern über dem Erdboden gefährlich sind.

    Beachten Sie: Falls unter Missachtung der Baustellenverordnung kein SiGe-Koordinator bestellt wird, haften Sie als Planer zusammen mit dem Bauherrn für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen. Aus der damit deutlich erhöhten Sorgfaltspflicht resultieren bei Verletzung dieser Bestimmungen direkte Haftungsrisiken. Wenn Ihr Bauherr in Anspruch genommen wird, droht Ihnen – falls Sie ihn nicht rechtzeitig über seine Pflichten aufgeklärt haben – Regress wegen eines Beratungsfehlers.

    Konsequenz für die Praxis

    Sie tun gut daran, Ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Gehen Sie folgendermaßen vor:

    • Prüfen Sie sorgfältig, ob das Bauvorhaben in die SiGeKo-Pflicht fallen könnte. Orientieren Sie sich dabei vorsorglich an der aus der Praxis abgeleiteten 300.000 e-Marke.
    • Informieren Sie den Bauherrn nachweisbar (am besten schriftlich) und umfassend über seine Pflichten aus der Baustellenverordnung. Dokumentieren Sie diese Beratung entsprechend.
    • Melden Sie die Baustelle im Zweifel selbst bei der Behörde an.
    • Legen Sie bauüberwachende Tätigkeiten nieder, wenn der Bauherr nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung nachzukommen (Vorankündigung erforderlich!)

    Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten - Ausgabe 12/2001, Seite 12

    Quelle: Ausgabe 12 / 2001 | Seite 12 | ID 107924