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  • 01.04.2006 | Bauherr muss 100 statt 95 Prozent zahlen

    BGH kippt fünf-prozentigen Sicherheitseinbehalt bei Abschlagsrechnungen

    von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Groscurth, Vertrauensanwalt der R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    „Abschlagszahlungen werden in Höhe von 95 Prozent des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen gewährt“. So steht es oft in Allgemeinen Vertragsbedingungen, vor allem der Öffentlichen Hand, die Architekten und Ingenieure zu akzeptieren haben. Die restlichen 5 Prozent kommen erst mit der Schlussrechnung, die Sie – bei einem Vollauftrag – erst stellen können, wenn Sie die Leistungsphase 9 erledigt haben.  

     

    Sie mussten damit bisher „als Sparbüchse der Bauherrn“ herhalten. Doch damit ist ab sofort Schluss, so das Resultat einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.12.2005, Az: VII ZB 84/05; Abruf-Nr. 060551). Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, was der BGH entschieden hat und wie Sie diese Entscheidung in der Praxis für sich nutzen.  

    Grundsätze zu Vereinbarungen über Abschlagszahlungen

    Nach § 8 Absatz 2 HOAI können Architekten und Ingenieure in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. § 8 Absatz 4 HOAI sieht vor, dass die Beteiligten andere Zahlungsweisen vereinbaren können – freilich in schriftlicher Form – „auf einem Blatt Papier“ – also nicht in einer Korrespondenz. Das eröffnet die Möglichkeit, auch über die Höhe der Zahlungen auf Abschlagsrechnungen etwas miteinander zu verabreden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt das Recht des § 8 Absatz 2 HOAI. Das wissen die wenigsten.  

    Die BGH-Entscheidung

    Der BGH hatte über eine „Abschlagszahlungsminderungsklausel“ von fünf Prozent in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu entscheiden. Die AGB waren vom Bauherrn vorgegeben worden. Der BGH hielt die Klausel im konkreten Fall für unwirksam, weil sie den Planer unangemessen benachteilige. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Gründe, die den BGH zu dieser Entscheidung veranlassten.  

     

    Klausel widerspricht einer HOAI-Regelung mit Leitbildcharakter