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  • 26.06.2008 | Bauen im Bestand

    OLG Brandenburg: Erstellung der Bestandsaufnahme ist zwingend

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Osterode

    Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem wichtigen Urteil klargestellt, dass die Grundleistungen der HOAI nur auf Neubauten zugeschnitten sind, und nicht alle erforderlichen Leistungen beim Planen und Bauen im Bestand umfassen. Nach Auffassung des OLG sind vielmehr auch Besondere Leistung wie die Bestandsaufnahme Pflicht.  

     

    Damit hat erstmals ein Obergericht entschieden, dass beim Bauen im Bestand mehr als nur die Grundleistungen erforderlich sind, wenn Leistungen der Planer mangelfrei sein sollen.  

    Das bisherige Problem im Tagesgeschäft

    Als Planungsbüro stand man bisher oft – zu Unrecht – im Verdacht, nur sein eigenes Auftragsvolumen erhöhen zu wollen, wenn man dem Auftraggeber bei einer Planungsaufgabe im Bestand empfahl, zusätzlich die Bestandsaufnahme zu beauftragen. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die HOAI selbst mit der Bezeichnung „Besondere Leistung“ dafür gesorgt hat, dass eine Beauftragung der Bestandsaufnahme etwas „Besonderes“ darstellt und üblicherweise nicht notwendig ist. Vor diesem Hintergrund fiel Auftraggebern eine Beauftragung dieser „Besonderen Leistungen“ naturgemäß schwer. Das ändert sich durch das Brandenburger Urteil.  

    Die zentralen Inhalte des Urteils

    Die zentralen Aussagen des OLG Brandenburg lauten wie folgt (Urteil vom 13.3.2008, Az: 12 U 180/07; Abruf-Nr. 081996):  

     

    • Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst.