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  • 01.10.2005 | Bauen im Bestand

    Die Tücken von Beratungsverträgen

    Bei Baumaßnahmen im Bestand kommt es vor, dass der Bauherr vom Architekten keine Planungsleistungen „einkaufen“ will, sondern ihn nur bittet, bei der Sanierung „beratend“ tätig zu werden. Ein solcher „Beratungsvertrag“ birgt hohe Risiken, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zeigt. Ein Architekt, der eine „beratende und prüfende Ausführung“ von Sanierungsleistungen übernimmt, schuldet nach Ansicht des OLG nämlich eine regelmäßige und angemessene Bauüberwachung gefahrträchtiger Bauabschnitte. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nur ein geringes Honorar vereinbart haben und mit der eigentlichen Bauüberwachung ein Dritter beauftragt worden ist. Im konkreten Fall führte das dazu, dass das OLG den Architekten für Fehler bei der Bauausführung in die Haftung nahm.  

    Unser Tipp: Vor diesen Folgen können Sie sich nur dadurch schützen, dass Sie im Vertrag die Leistungspflichten klar und präzise definieren. Es muss unmissverständlich deutlich werden, dass Sie Sanierungsarbeiten zum Beispiel nur auf deren Plausibilität überprüfen werden. (Urteil vom 17.12.2004, Az: 6 U 50/04) (Abruf-Nr. 052728)  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 111937