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  • 01.10.2005 | Bauen im Bestand

    Bestandserfassung ist keine Wohnflächenberechnung

    Wie wichtig es gerade beim Bauen im Bestand ist, den Vertragsgegenstand zu regeln, zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, das durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden ist. Das OLG hat geurteilt, dass ein Architekt, der mit den Grundleis-tungen der Lph 1 bis 4 und den Besonderen Leistungen „Bestands-erfassung plus Erstellung von Bestandsplänen“ beauftragt ist, keine Wohnflächenberechnung schuldet. Deshalb kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Bestandspläne nicht den Anforderungen an eine Wohnflächenberechnung genügen.  

    Wichtig: Eine Wohnflächenberechnung wird im Rahmen der Grundleistungen aber geschuldet, wenn diese nach der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslands Voraussetzung für die Baugenehmigung ist.  

    Das OLG hat noch eine wichtige Aussage gemacht: Weiß der Architekt, dass der Bauherr die Bestandspläne nutzen will, um Teilungserklärungen zu erstellen und den Verkaufspreis von Eigentumswohnungen zu kalkulieren, muss er ihn darauf hinweisen, dass die Pläne den Anforderungen an eine Wohnflächenberechnung nicht genügen. (Urteil vom 8.4.2004, Az: 1 U 438/03) (Abruf-Nr. 052729)  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 2 | ID 111936