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  • 01.05.2006 | Bauen im Bestand

    Ausschreibungen mit LV sind künftig Pflicht

    Wer beim Bauen im Bestand im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 auf eine klassische Leistungsbeschreibung/-verzeichnis (LV) verzichtet, geht hohe Risiken ein. Das zeigt die aktuelle Rechtsprechung, an der Sie Ihre Vergabepraxis künftig orientieren sollten.  

     

    Vergabe im Stundenlohn birgt hohe Risiken

    Ein Architekt oder Ingenieur hat seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, wenn er ohne LV und ohne Vergleichsangebote Bauarbeiten im Stundenlohn vergibt. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 21.6.2005, Az: 17 U 158/02), die der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Beschluss vom 8.12.2005, Az: VII ZR 181/05). Der Grund: Die Vergabe im Stundenlohn erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirtschaftliche Planung. Bei der Vergabe auf Stundenlohnbasis ist vor allem eine Kostenkontrolle kaum möglich.  

     

    Konsequenz für die Praxis

    Beschreiben Sie die Leistungen immer mittels ordnungsgemäßem LV (auch bei LV‘s sind Stundenlohnarbeiten für nicht kalkulierbare anteilige Leistungen zulässig. Die Rechnungshöfe akzeptieren üblicherweise rund fünf Prozent der Abrechnungssumme als Stundenlohn). Sichern Sie sich ab, wenn Ihr Auftraggeber dennoch eine Vergabe im Stundenlohn verlangt. Arbeiten Sie parallel. Das heißt:  

     

    1. Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, dass die Bauleistungen im Stundenlohn ausgeschrieben und beauftragt werden. Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt aussehen: