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  • 30.07.2009 | Auftragsbeschaffung

    Planer können in der Lph 2 noch über GÜ obsiegen

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) zeigt, dass im Wettbewerb mit Generalübernehmern (GÜ) bei der Auftragsanbahnung auch dann noch Einstiegschancen bestehen, wenn der GÜ im Vorfeld des Vertrags bereits Skizzen vorgelegt hat. Verwendet der Bauherr die vom GÜ vorgelegten Skizzen nämlich nicht, besteht für ihn keine vertragliche Bindung und keine Honorarpflicht. Der Bauherr kann die Aufgabe also mit einem Planer realisieren, ohne dem GÜ eine Vergütung für erbrachte Leistungen zahlen zu müssen.Im konkreten Fall hatte eine GmbH die schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks angeboten. Das Angebot war so verfasst, dass die Planungsleistungen im Auftragsfall im Preis der Bauleistungen enthalten waren, die Planung also nicht gesondert vergütet wird. Im Zuge der Auftragsanbahnung erbrachte die GmbH Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2. Der Vertrag kam nicht zustande. Der Bauherr beauftragte vielmehr eine Architektin mit der Planung und führte die Bauarbeiten mit einem Dritten durch. Das OLG sah keinen Honoraranspruch der GmbH, weil in ihrem Angebot vermerkt war, dass die Planungsleistungen ohne Vergütung erbracht werden, falls der Auftrag zustande kommt. Da der Vertrag nicht zustande kam, werteten die Richter die Arbeiten als Akquisition. (Urteil vom 6.1.2009, Az: 3 U 29/07) (Abruf-Nr. 091737)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128774