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  • 31.03.2008 | Auch Bauämter sind überzeugt

    Abrechnung nach § 10 Absatz 3a HOAI im Planbereich TGA: Ein Fall aus der Praxis

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau

    Die leistungsgerechte Abrechnung von Planungsleistungen im Bestand beschäftigt viele unserer Leser. Weil sich viele Auftraggeber sträuben, § 10 Absatz 3a HOAI beim Honorar anzuerkennen, haben wir in der März-Ausgabe fachliche und wirtschaftliche Argumente geliefert, um Auftraggeber zu überzeugen. Denn von einer Anrechnung der Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz profitiert nicht zuletzt der Auftraggeber selbst am allermeisten, weil damit ein Umbau- oder Sanierungsprojekt wirtschaftlich abzuwickeln ist.  

     

    Unser Service: Sie finden den Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Archiv“.  

     

    Wichtig: Die Regelung des § 10 Absatz 3a HOAI bleibt auch in der „Neuen HOAI“ erhalten – im Gegensatz zum Umbauzuschlag, der laut Referentenentwurf ja abgeschafft werden soll. Damit wird das Thema „Leistungsgerechte Abrechnung nach § 10 Absatz 3a HOAI“ langfristig sogar noch an Bedeutung gewinnen. Sie tun also gut daran, sich mit der Materie intensiv zu befassen.  

    Der Fall aus der Praxis

    Aufgrund vielfacher Leseranfragen haben wir für Sie konkrete Abrechnungsbeispiele recherchiert, bei denen Auftraggeber die Anrechnung vorhandener Bausubstanz akzeptiert haben. Eine solche – von einer Kommune – amtlich anerkannte Abrechnung stellen wir Ihnen nachfolgend aus dem Planbereich der Technischen Ausrüstung vor.