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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Objektplaner müssen klüger als das Bauamt sein

    | Ein Architekt muss alle genehmigungsrelevanten Vorschriften kennen und seine Planung darauf abstimmen. Deshalb muss er nach Auffassung des OLG Koblenz auch dann eine Hochwasserlinie bei der Gebäudeanordnung berücksichtigen, wenn diese Linie aus dem Bebauungsplan gar nicht ersichtlich, sondern in einer anderen Bauvorschrift enthalten ist. |

     

    Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass der Architekt selbst eine Lage innerhalb eines potenziellen Überschwemmungsgebiets selbstständig erkennen muss (wenn dazu zum Beispiel eine Vorschrift einer für den Hochwasserschutz zuständigen Landesbehörde existiert). Das gilt selbst dann, wenn zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden war, bei der das nicht aufgefallen war und auch der Bebauungsplan keine entsprechenden Hinweise enthielt (Urteil vom 29.9.2011, Az: 5 U 224/11; Abruf-Nr. 113400).

     

    PRAXISHINWEIS | Um solche Risiken zu reduzieren, sollten Planungsbüros- jeweils bezogen auf das Baugebiet - in Erfahrung bringen, welche Behörden außer der Bauaufsichtsbehörde baurechtsrelevante Vorschriften erlassen. Das kann in den Bundesländern und auch innerhalb eines Bundeslandes in den Landkreisen sehr unterschiedlich geregelt sein. Eine Liste aller im Baugebiet mitwirkenden Fachbehörden, die neben der Bauaufsicht tätig sind, gibt es immer dann, wenn ein Bebauungsplan vorliegt. Diese Liste ist in der Regel dort einsehbar, wo die Bebauungspläne verwaltet werden (zum Beispiel Stadtplanungsamt).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 1 | ID 29772310