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  • 03.11.2008 | Architekt haftet für Überzahlung

    Vorsicht bei Zahlungsplänen
    und Bautenstandsberichten

    Die Vereinbarung einer Zahlung nach Bautenstandsbericht ändert nichts am Umfang der Prüfungspflicht des Architekten. Insbesondere ist das kein Freifahrtschein für eine „Rechnungsprüfung light“. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen.  

     

    Hintergrund

    Um die Rechnungsprüfung sowie die Auszahlung von Abschlägen und Schlussrechnungen zu erleichtern, werden in der Praxis oft Zahlungspläne vereinbart. Bautenstandsberichte sollen die Kontrolle gewährleisten, dass die Zahlung im Rahmen des Zahlungsplans berechtigt ist.  

     

    Diese Vereinbarungen waren deshalb beliebt, weil auf den ersten Blick beide Seiten davon profitierten. Die Planer waren der Ansicht, nur ein sehr geringes Haftungsrisiko zu tragen. Denn es wurde nur ein Bautenstandsbericht beauftragt – und keine Rechnungsprüfung mit allem, was dazugehört. Auftraggeber glaubten, ein Schnäppchen zu machen, um Honorare drücken zu können.  

     

    BGH spricht Klartext