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  • 01.02.2007 | Architekt gewinnt im Streit um fristlose Kündigung

    „Umfassend unfähig ...“

    von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Groscurth, Bremen, Vertrauens- anwalt der R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg gibt Anlass darüber nachzudenken, wann ein Architektenvertrag vom Bauherrn aus wichtigem Grund gekündigt werden darf.  

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall war es so, dass ein Architekt im ersten und zweiten Bauabschnitt einer Baumaßnahme umfangreiche Besondere Leistungen (Bestandsaufnahme) erbracht hatte, ohne damit beauftragt gewesen zu sein geschweige denn diese zu berechnen. Die Leistungen waren aber jeweils Voraussetzung dafür, dass der Architekt seine vertraglichen Leistungen (Leistungsphase 6 und 7 nach § 15 HOAI) überhaupt hatte erbringen können. Als der dritte Bauabschnitt anstand, weigerte sich der Planer, die Besondere Leistung zu erbringen. Dies nahm der Bauherr zum Anlass, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.  

     

    „Umfassend unfähig und in keiner Weise vertragstreu“ sei der Architekt – begründete der Bauherr die fristlose Kündigung des Vertrags. Das OLG hielt die Kündigung jedoch für nicht gerechtfertigt. Der Bauherr musste ein Honorar von rund 37.800 Euro zahlen – zuzüglich Zinsen für etwa fünf Jahre. Außerdem hat er vermutlich rund 15.000 Euro für Verfahrenskosten zusätzlich aufwenden müssen (Urteil vom 2.8.2006, Az: 4 U 185/00; Abruf-Nr. 070327).  

    Die zehn zentralen Aspekte bei Vertragskündigungen

    Damit Sie sich in ähnlichen Fällen richtig verhalten, informieren wir Sie nachfolgend über die zehn wichtigsten Punkte zur freien Kündigung und zur – fristlosen – Kündigung aus wichtigem Grund.  

     

    1. Kündigung jederzeit