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  • 01.11.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Weihnachtsgeld für Mitarbeiter in der Elternzeit?

    | Als Arbeitgeber müssen Sie an Mitarbeiter in der Elternzeit kein Weihnachtsgeld zahlen, auch wenn Sie es die vorhergehenden Jahre gezahlt haben. Voraussetzung ist, dass Sie einen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag vereinbart haben, wonach Sie jedes Jahr neu entscheiden, ob und wem Sie Weihnachtsgeld zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz entschieden. Sie verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Sie Weihnachtsgeld nur an Ihre tatsächlich arbeitenden Mitarbeiter zahlen. Etwas anderes gilt, wenn Sie anderen Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlen. Dann dürfen Sie bei einem einzelnen Mitarbeiter keine Ausnahme machen (Urteil vom 29.10.2002, Az: 5 Sa 852/02; Abruf-Nr. 030439). Unser Tipp: Mit folgender Klausel können Sie Ihren „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag deutlich machen: |