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  • 01.02.2005 | Ansparrücklage

    Wechsel der Gewinnermittlungsart unschädlich

    Kleineren und mittleren Betrieben steht bei der Anschaffung neuer „beweglicher“, mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine besondere Steuersparmöglichkeit zu: Sie dürfen für erst im nächsten oder übernächsten Jahr geplante Investitionen vorab eine Steuer mindernde Rücklage von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 154.000 Euro) ansetzen (§ 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]. Bei bilanzierenden Unternehmen ist außerdem Voraussetzung, dass das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs maximal 204.517 Euro beträgt. Was ist, wenn ein Unternehmer von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanzierung übergeht? Liegt das Betriebsvermögen in der Eröffnungsbilanz über 204.517 Euro, darf er trotzdem eine Ansparrücklage bilden, so der Bundesfinanzhof. Erst ab dem zweiten buchführungspflichtigen Jahr muss die 204.517-Euro-Grenze eingehalten werden.  

    Unser Tipp: Eine Ansparrücklage lohnt sich auch noch aus einem anderen steuerlichen Blickwinkel. Ohne sie kann nämlich die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 1 EStG nicht in Anspruch genommen werden. (Urteil vom 16.9.2004, Az: X R 5/02) (Abruf-Nr. 041584)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 3 | ID 95476