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  • 01.05.2005 | Ansparabschreibung

    Auch bei Fahrzeugen mit Tages- oder Kurzzulassung

    Wenn Sie für Ihr Ingenieur- oder Architekturbüro einen Pkw mit Tages- oder Kurzzulassung anschaffen wollen, dürfen Sie für diese Investition eine Gewinn mindernde Ansparabschreibung bilden. Den Weg hierfür öffnet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Danach dürfen unbenutzte Fahrzeuge, die eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Kfz-Händler aufweisen, als Neuwagen verkauft werden.  

    Bislang hat die Finanzverwaltung bei solchen Fahrzeugen oft die Bildung einer Ansparabschreibung mit der Begründung abgelehnt, ein solches Fahrzeug sei nicht „neu“ im Sinne von § 7g Einkommensteuergesetz. Eine Ansparabschreibung dürfe nur für „neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ gebildet werden. Mit der BGH-Entscheidung entfällt dieser Ablehnungsgrund. (Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04) (Abruf-Nr. 050179)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 2 | ID 95602