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  • 03.03.2008 | Anrechnung mitverarbeiteter Bausubstanz

    Von einer gerechten Honorarvereinbarung zu § 10 (3a) profitieren Bauherr und Planer

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Vielfältig war das Echo unserer Leser auf den Beitrag aus der Februar-Ausgabe zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz nach § 10 Absatz 3a HOAI. Viele Leser haben beklagt, dass sich vor allem kommunale Auftraggeber sträuben, Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz beim Honorar überhaupt anzuerkennen. Oft wird auch der Weg beschritten, dass die anrechenbaren Kosten aus § 10 Absatz 3a HOAI im Planungsvertrag mit 0 Euro vereinbart werden.  

     

    Wie verhält man sich als Planer in einer solchen Situation richtig? Gibt es Wege, um trotzdem zum gerechten Honorar zu gelangen? Diese Fragen stehen bei vielen Büros auf der Agenda.  

    Planungsinhalte in den Vordergrund stellen

    Werden Sie bei der Vertragsanbahnung mit dieser Haltung (Verweigerung einer Regelung zu den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz) konfrontiert, sollten Sie das Honorar gar nicht ansprechen. Wechseln Sie das Thema und klären Sie die parallel anstehende baufachlich / technische Frage, welche Bausubstanz tatsächlich planerisch mitverarbeitet werden soll.  

     

    Die Mitverarbeitung bei Planung und Ausführung ist für den Auftraggeber wichtiger als das Honorar. Er interessiert sich in erster Linie für die technischen Vereinbarungen und die Gesamtwirtschaftlichkeit der Baumaßnahme. Die fachliche Vertragsregelung bringt es dann auf den Punkt. Spätestens an dieser Stelle muss der Auftraggeber Farbe bekennen und erklären, ob er  

    • die vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet haben will, oder
    • ob die Bausubstanz nicht mitverarbeitet werden soll.