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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Kosten für das Umlegen von Leitungen anrechenbar?

    Wenn Sie als Auftragnehmer Leistungen für das „Umlegen und Verlegen von Leitungen“ weder planen noch die Ausführung überwachen, dürfen Sie diese Kosten nicht bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen. Das regelt § 52 Absatz 7 Nummer 5 HOAI. Als „Leitungen“ gelten die der allgemeinen Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Strom, Gas, Fernwärme, Wasser). In der Regel sind die Kosten somit nicht anrechenbar, weil die Versorgungsunternehmen ihre Leitungen planen und die Ausführung überwachen.