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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Kosten für das Umlegen von Leitungen anrechenbar?

    | Wenn Sie als Auftragnehmer Leistungen für das „Umlegen und Verlegen von Leitungen“ weder planen noch die Ausführung überwachen, dürfen Sie diese Kosten nicht bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen. Das regelt § 52 Absatz 7 Nummer 5 HOAI. Als „Leitungen“ gelten die der allgemeinen Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Strom, Gas, Fernwärme, Wasser). In der Regel sind die Kosten somit nicht anrechenbar, weil die Versorgungsunternehmen ihre Leitungen planen und die Ausführung überwachen. |