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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Honorarstreit bereits bei Vertragsabschluss vermeiden

    | In vielen Architekten- und Ingenieurverträgen wird die vorgesehene Größenordnung der Baumaßnahme als „vorläufige anrechenbare Kosten“ bezeichnet. Das ist Unsinn und führt oft zum Streit, weil der Bauherr das Honorar auf dieser Basis abrechnen will und die späteren Kostenermittlungen nach DIN 276 nicht als Honorargrundlage akzeptiert. Vertrag ist Vertrag, so das Argument des Bauherrn. Gehen Sie diesem Streit aus dem Weg. Vermeiden Sie oben genannte Bezeichnung. |