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  • 01.06.2007 | Anrechenbare Kosten

    HOAI-widrige Vertragsklauseln zu Nachträgen im Umlauf

    In einigen Verträgen, die von Auftraggebern derzeit angewendet werden, ist geregelt, dass die Kosten des Kostenanschlags nur die Vergabekosten der Hauptaufträge ohne Nachträge enthalten. Hier drohen Ihnen empfindliche Honorarverluste, obwohl Sie Nachträge ordnungsgemäß geplant und dazu entsprechende Vergabeempfehlungen erarbeitet haben. Fordert der Auftraggeber von Ihnen zum Beispiel im Zuge der Bauausführung eine Änderung der Planung, die zu Mehrkosten und einer Nachtragsvereinbarung in Höhe von 78.000 Euro führt, wären diese Kosten nach der oben erwähnten Regelung nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Das ist nicht HOAI-konform. Diese Klausel verführt darüber hinaus dazu, eventuelle Nachtragspositionen, die nach der genannten Klausel nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen sollen, gleich vorsorglich in die Ausschreibung und Beauftragung aufzunehmen. In den achtziger Jahren gab es das schon einmal. Damals wurde unter den Stichworten „Mengenreserven“ bzw. „Positionsreserven“ künstliche Reserven gebildet. Diese Reserven machten oft fünf Prozent des Ausschreibungsvolumens aus.  

    Unser Tipp: Müssen Sie eine solche Klausel unter Wettbewerbsdruck hinnehmen, sollten Sie Ihren Auftraggeber spätestens beim nächsten – von ihm verursachten – Nachtrag fragen, wie planerisch damit umzugehen ist, wenn dies nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören soll. Eine nachträgliche – HOAI-konforme – Regelung ist auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Versuchen Sie, diese durchzusetzen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 111634