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  • 01.06.2006 | Altes Urteil, neuer Streit

    Richtige Beratung verringert Haftungsrisiken

    Wie umfassend haften koordinierende Architekten und Ingenieure eigentlich in Bezug auf Mängel, die im Grenzbereich zwischen den Planbereichen auftreten? In dieser Frage steckt viel Zündstoff. Auftraggeber neigen derzeit nämlich dazu, Planer, die Fachplanungsleistungen koordinieren, für alles Mögliche haftbar zu machen.  

     

    Urteil zur Innenraumtemperatur in Büros als Wurzel allen Übels

    Wurzel allen Übels ist die „Innenraumtemperatur-Entscheidung“ des Landgerichts (LG) Bielefeld aus dem Jahr 2003. Das LG hatte festgestellt, dass die Innenraumtemperaturen in Büros maximal 26°C betragen dürfen, soweit im Freien nicht mehr als 32°C herrschen. Liegt die Außentemperatur höher, muss die Differenz zu den Innenraumtemperaturen mindestens 6°C betragen. Bei diesen Maßgaben, so die Bielefelder Richter, handele es sich um allgemeine Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit von Büros, denen zum Beispiel durch den Einbau von Klimaanlagen Rechnung getragen werden müsse (Urteil vom 16.4.2003, Az: 3 O 411/01; Abruf-Nr. 061126).  

     

    Dieses Urteil wird von Bauherrn gern herangezogen, um eine „Generalverantwortung“ der Architekten/Ingenieure für Baumängel aller Art herbeizureden. So lässt es sich aber nicht verallgemeinern.  

     

    Beratungspflicht wurde nicht behandelt