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  • 01.04.2007 | Aktuelles Urteil birgt Ungemach

    Sichern Sie die Anrechenbarkeit von Kosten für bewegliches Mobiliar in den Lph 1 bis 4

    Eine negative Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig zur Anrechenbarkeit von Kosten für bewegliche Einrichtungen der Kostengruppe 4.0 gemäß DIN 276/81 in den Leistungsphasen (Lph) 5 bis 8 könnte auch auf die Lph 1 bis 4 „überschwappen“. Sie sind deshalb gut beraten, aktive Honorarsicherung zu betreiben.  

     

    Die Schleswiger Entscheidung

    Nach Auffassung des OLG sind die Kosten in den Lph 5 bis 8 nicht anrechenbar, wenn der Bauherr die Beschaffung selbst übernimmt (Urteil vom 18.4.2006, Az: 3 U 14/05; Abruf-Nr. 071058). Für die Lph 5 bis 8 ist dies nachvollziehbar. Denn § 10 Absatz 5 Nummer 6 HOAI besagt, dass diese Kosten nicht anrechenbar sind, wenn sie der Architekt weder plant noch bei der Anschaffung mitwirkt oder bei deren Einbau überwacht.  

     

    Urteil auf Planungsleistungen in den Lph 1 bis 4 übertragbar?

    Was ist aber mit den Lph 1 bis 4? Die Schleswiger Richter haben die Planung sehr eng ausgelegt und darauf abgehoben, dass die Möbel unmittelbar selbst geplant (gezeichnet) werden müssen, um die Anrechenbarkeit zu erreichen. Deshalb könnten Leistungen in die Diskussion geraten, die bisher als Planung angesehen wurden.