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  • 01.04.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Auftrag in Stufen: So rechnen Sie leistungsgerecht und prüffähig ab

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Weil die Finanzierung ungesichert ist, gehen immer mehr Auftraggeber dazu über, zunächst nur den Vorentwurf zu vergeben. Je nach Liquidität werden die folgenden Planungs- und Bauabschnitte dann getrennt beauftragt. Für Sie stellt sich bei solchen „Beauftragungen in Stufen“ die Frage, ob Sie die anrechenbaren Kosten addieren müssen oder ob Sie getrennt abrechnen dürfen.  

     

    Sie ahnen es vielleicht schon: Sie dürfen getrennt abrechnen. Warum das so ist und was Sie bei der getrennten Abrechnung beachten müssen, lesen Sie im folgenden Beitrag.  

    Der honorarrechtliche Hintergrund

    In der Vergangenheit ist die Frage der getrennten Abrechnung des Honorars nur unter technischen, funktionalen und planerischen Aspekten behandelt worden. Ob zeitlich getrennte Aufträge zur getrennten Abrechnung berechtigen, blieb dagegen weitgehend ungeklärt, weil die Frage der zeitlichen Trennung nicht eindeutig geregelt ist und die HOAI eine Regelung für mehrere getrennte Aufträge an einem Objekt nicht vorsieht. § 21 HOAI ist nur bei einheitlicher Beauftragung mehrerer Bauabschnitte anwendbar.  

     

    Oberlandesgericht Nürnberg mit Grundsatzentscheidung

    Seit kurzem sieht man in der Sache klarer. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung bei der getrennten Abrechnung auf die getrennte Beauftragung abgehoben. Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung für die Sanierung eines Bürgerstifts mit Planungsleistungen beauftragt. Schon aus der Ausschreibung war ersichtlich, dass aus organisatorischen Gründen die Planung und Realisierung in sieben Bauabschnitten durchgeführt werden sollte und sich die Arbeiten über Jahre hinziehen würden.