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  • 01.08.2006 | Änderungen zum 1. Juli

    Anwaltshonorar im außergerichtlichen Bereich: Verhandeln ist erlaubt

    von RA Sabine Freifrau von Berchem, Justitiarin des Verbandes Beratender Ingenieure, Berlin

    Seit dem 1. Juli 2006 gilt bei der Anwaltshonorierung – zumindest im außergerichtlichen Bereich – eine neue Zeitrechnung. Sie können das Honorar im Dialog mit dem Anwalt frei vereinbaren. Verhandeln ist also erlaubt.  

    Abschied vom Gegenstandswert

    Bisher war der Gegenstandwert der zu behandelnden Angelegenheit die Grundlage. Der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Schwierigkeit spielten keine Rolle. Dies konnte zur Folge haben, dass  

    • einem geringen Aufwand ein hohes Honorar oder
    • einem hohen Aufwand eine niedrige Vergütung gegenüberstand.

     

    Die neue Regelung soll Leistung, Aufwand und Honorar ins Lot bringen. Sie und Ihr Anwalt haben die Möglichkeit, im Hinblick auf den konkreten Fall eine für beide Seiten tragbare Vergütung zu vereinbaren.  

    Das ist verhandelbar

    Die neuen Regeln gelten nur für die Beratungstätigkeit, die Ihr Anwalt Ihnen gegenüber erbringt. Das heißt konkret: Verhandelbar ist das Honorar für folgende Konstellationen:  

     

    • Der Bauherr behauptet, Ihre Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Der Anwalt berät Sie, ob dieser Vorwurf richtig ist.
    • Der Bauherr behauptet, Sie haben Ihre vertraglichen Vereinbarungen nicht erfüllt. Der Anwalt macht eine Stellungnahme zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarung.
    • Sie sind sich unsicher, ob Sie die anrechenbaren Kosten richtig ermittelt haben und lassen dies von Ihrem Anwalt prüfen.
    • Sie lassen sich von Ihrem Anwalt einen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag erarbeiten.