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  • 01.11.2006 | Abrechnungstipp des Monats

    So optimieren Sie Ihr Honorar bei der Planung mehrerer Gebäude oder Anlagen

    Bei der Planung und Bauüberwachung von gleichartigen Gebäuden und Anlagen wird bisher fast durchweg Honorar verschenkt. Rechnen Sie das Honorar ab, das Ihnen zusteht. Beziehen Sie sich auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig.  

     

    Das OLG hat die bisherige „Honorarminderungspraxis“ bei Wiederholungsplanungen grundlegend geändert. Lesen Sie nachfolgend, was das OLG entschieden hat und wie Sie zum leistungsgerechten Honorar kommen.  

    Die Ausgangslage

    Bisher wurde die Frage, ob das Honorar für so genannte Wiederholungsplanungen gemindert werden darf,  

    • anhand des Planungsaufwands für die weiteren Planungen oder
    • anhand der Planungen aus der 1. Variante beurteilt. Wurde festgestellt, dass ein Teil der Ursprungsplanung für die Folgeplanung verwendet werden konnte, war eine Honorarminderung nach § 22 HOAI fast immer gerechtfertigt.

    Neue Abrechnungsgrundsätze des OLG Braunschweig

    Eine brandaktuelle Grundsatzentscheidung des OLG Braunschweig zeigt, dass die bisherige – ungünstige – Sichtweise falsch ist. Nach Auffassung der Braunschweiger Richter dürfen Sie bereits dann ohne Honorarminderung abrechnen, wenn die Planungen kleinere Abweichungen aufweisen (Urteil vom 24.8.2006, Az: 8 U 154/05; Abruf-Nr. 063143).