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  • 30.11.2009 | Abrechnungsstreit um Aufträge im Konjunkturpaket II

    Instandsetzung, Umbau, Modernisierung: Die Einordnung entscheidet übers Honorar

    Öffentliche Gebäude in ganz Deutschland werden gedämmt, umgebaut und modernisiert. Viele Leser fragen, wie das Honorar dafür berechnet wird. Denn es gibt Streit. Eine beträchtliche Anzahl von Auftraggebern hält die Maßnahmen rundwegs für Instandsetzungen, mit der Folge, dass der Modernisierungs- bzw. Umbauzuschlag wegfällt. Der nachfolgende Beitrag hilft Ihnen bei der Durchsetzung des gerechten Honorars.  

    Alte versus Neue HOAI

    Vorab ist festzuhalten, dass hier zu trennen ist zwischen den Aufträgen, die bis 17. August 2009 auf Basis der alten HOAI abgeschlossen wurden und Aufträgen auf Basis der HOAI 2009. Wir befassen uns nachfolgend mit der neuen HOAI; verbunden mit dem Hinweis, dass die Ausführungen auch für die alte HOAI gelten. Ausnahme: Der Begriff Umbau ist in der alten HOAI anders definiert als in der HOAI 2009 (siehe Seite 10).  

    Die Abrechnung von Modernisierungen

    Der Begriff Modernisierung ist in § 2 Nummer 7 HOAI 2009 geregelt. Ein Gebäude ist dann modernisiert, wenn sein Gebrauchswert nachhaltig erhöht worden ist und weder eine Instandsetzung, ein Umbau noch eine Erweiterung vorliegt.  

     

    Beispielmaßnahmen aus Konjunkturpaket II

    Der Gebrauchswert erhöht sich unter anderem, wenn Planung und Ausführung zu einem der folgenden Ergebnisse führen:  

    • Die technische Lebensdauer der Fassade wird nachhaltig erhöht.
    • Der Wärmedurchlass als Transmissionswärmeverlust wird deutlich verringert.
    • Die äußere Erscheinung des Bauwerks wird aufgewertet.
    • Der höhere Gebrauchswert erhöht den Wert der Immobilie.
    • Der Energiestandard wird auf EnEV 2009-Niveau gesteigert.
    • Es werden neue Fenster mit höherer Wärmedämmung eingebaut.
     

    Folgende weitere Beispiele stehen für Modernisierungen: