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  • · Nachricht · Wohnungsbau

    Ab Baubeginn 01.10.2023 winkt Investoren im Mietwohnungsbau eine degressive AfA von sechs Prozent

    | Spät hat die Bundesregierung begriffen, dass sie im Wohnungsbau etwas tun muss. Deshalb ist ins Wachstumschancengesetz ein Passus aufgenommen worden, der bei Neubauten in den ersten sechs Jahren jeweils eine degressive Abschreibung von sechs Prozent erlaubt. Obwohl sich das Gesetz noch in der parlamentarischen Beratung befindet, sollen die neuen Regeln zur degressiven AfA schon ab dem 01.10.2023 gelten. |

     

    Für Ihre Beratung von Investoren hier die Eckpfeiler der Neuregelung im Überblick:

    • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
    • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen.
    • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
    • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
    • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation, sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 237496
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 3 | ID 49718936