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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Vertragsstrafe: Fünf Prozent des Bruttoauftrags inklusive Nachträge sind noch AGB-konform

    | Als Treuhänder Ihres Auftraggebers ist Ihnen die Rechtsberatung nicht erlaubt. Mit den Grundzügen des Werkvertragsrechts müssen Sie aber vertraut sein und den Auftraggeber in baurechtlichen Fragen unterstützen. Das gilt auch beim Thema Vertragsstrafen. Folglich sollten Sie auch mit der Rechtsprechung vertraut sein. Für Furore gesorgt hat eine Entscheidung des OLG Brandenburg: Nach Auffassung der Richter ist eine Regelung noch AGB-konform, die die Fünf-Prozent-Auftragssummen-Grenze auf Nachträge ausdehnt. Das rechtfertigt im Saldo höhere Vertragsstrafen. |

     

    Der Fall vor dem OLG Brandenburg

    Im konkreten Fall hatte der Bauherr Glas- und Metallbauarbeiten beauftragt. Dem Bauvertrag lag die VOB/B zugrunde. Es war streitig, ob folgende Klausel wirksam war:

     

    • Die in Rede stehende Vertragsstrafenklausel

    Überschreitet der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist schuldhaft, wird je Kalendertag (eine Vertragsstrafe in Höhe von) 0,2 Prozent der Bruttoauftragssumme einschließl. Nachträgen bis maximal fünf Prozent der Bruttoauftragssumme, einschließl. Nachträgen fällig.