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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Schlusszahlung: Beratende Leistungen sind sofort abgenommen

    | Baubegleitende Sachverständigenleistungen gelten - mangels förmlicher Abnahme - bereits dann als konkludent abgenommen, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung vollständig gezahlt hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt dann auch sofort zu laufen. Das hat das OLG Zweibrücken mit Billigung des BGH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall ging es um eine Produktionshalle. Der Sachverständige hatte das Bauunternehmen gutachterlich bei der Konstruktion des Fußbodenaufbaus beraten. Später zeigten sich genau hier Bauschäden. Der Sachverständige konnte dafür aber nicht in die Verantwortung genommen werden. Seine Gewährleistung war abgelaufen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.5.2015, Az. 7 U 155/13, Abruf-Nr. 186762; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 24.2.2016, Az. VII ZR 160/15).

     

    Wichtig | Das OLG behandelt die planenden Berufe damit faktisch schlechter als Sachverständige. Bei der Planung tritt die konkludente Abnahmewirkung nämlich erst ein, wenn die Prüffrist von sechs Monaten nach Schlusszahlung abgelaufen ist. Sachverständige profitieren damit von einem um sechs Monate vorverlegten Beginn der Verjährungsfrist (= kürzere Verjährung).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 1 | ID 44122206