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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Neues Architektenrecht: Das Thema Kostenplanung betrifft auch die Technische Ausrüstung

    | Bei den Kosten scheint es derzeit nur eine Entwicklung zu geben ‒ dynamisch steil nach oben. Das gilt auch für die Kostengruppe 400. Fachplaner der Technischen Ausrüstung sollten deshalb wissen, dass die Anforderungen der Kostenplanung und Kostensteuerung, die im neuen BGB ( § 650p BGB ) geregelt sind, auch für sie gelten. Auch sie müssen dazu beitragen, dass vereinbarte Ziele (dazu gehören oft auch Kostenziele) erreicht werden. |

     

    Das Zusammenspiel zwischen HOAI und BGB

    Die HOAI regelt für die Technische Ausrüstung in Lph 1 die „Klärung der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers“ im Benehmen mit dem Objektplaner. Eine dieser Vorgaben kann darin bestehen, dass Kostenvorgaben, die die Kostengruppe 400 betreffen, bei der Planung zu berücksichtigen sind.

     

    Hier kommt § 650p BGB ins Spiel: Besteht ein Ziel der Planung darin, eine bestimmte Kostenvorgabe zu erreichen, ergeben sich nach dem neuen BGB entsprechende Vertragspflichten für die Kostenberechnung zum Entwurf. Dazu bedarf es aber immer einer vertraglichen Regelung. Denn aus den oben erwähnten (vereinbarten) Grundleistungen gehen diese Kostenziele nicht eindeutig hervor.