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  • 29.08.2017 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Haftung und Gewährleistung: Die Lph 9 bleibt problematisch

    | Die fünfjährige Verjährungsfrist wegen Planungs- und Überwachungsmängel beginnt erst dann zu laufen, wenn die Gewährleistungsfrist des letzten bauausführenden Unternehmens abgelaufen ist. Das hat das OLG Dresden mit Billigung des BGH festgestellt. Die Lph 9 bleibt also problematisch. |