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  • 29.05.2015 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Haftung: Auftraggeber muss nur Mangelerscheinung beschreiben

    | Auftraggeber, die Ihnen einen Planungs- oder Überwachungsmangel vorwerfen wollen, müssen nur die Mangelerscheinung nachvollziehbar beschreiben. Eine Abhandlung zu den Ursachen des Mangels ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht erforderlich. Hat der Auftraggeber einen Mangel in dieser Form substantiiert dargelegt, ist es an Ihnen, den Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung auszuräumen. |