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  • · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Gutachten: Gewährleistungsfrist für Baumängel ist lang genug

    | Die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, die bei Baumängeln greift, ist angemessen. Sie muss nicht verlängert werden. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens, das das Institut für Baurecht e. V. im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat. |

     

    Hintergrund | Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor, den Verbraucherschutz bei Bau- und Dienstleistungen auszubauen. Ein Aspekt ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es wird diskutiert, ob diese Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert werden muss. Befürworter begründen das u. a. damit, dass sich viele Mängel erst nach mehr als fünf Jahren zeigen und dass in anderen europäischen Staaten (z. B. Frankreich, England oder Niederlande) längere Verjährungsfristen gelten. Die Gutachter vom Institut für Baurecht e. V. kommen aber zum Ergebnis, dass eine Verlängerung nicht erforderlich ist. So haben sie u. a. recherchiert, dass

    • rund 90 Prozent aller Schadensfälle während der ersten fünf Jahre nach Fertigstellung des Baus auftreten,
    • der Aufwand, der für die Beseitigung von Mängeln anfällt, die nach Ablauf der fünfjährigen Frist auftreten, nur weniger als ein Prozent der Herstellungskosten ausmacht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die „Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken“ finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 195005
    Quelle: ID 44777433