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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Funktionsfähigkeit im Blick: Einhaltung der Regeln der Technik ist nicht alles

    | Als Planer müssen Sie nicht nur die anerkannten Regeln der Technik einhalten, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Bauteils in Bezug auf die individuellen Anforderungen im Blick haben. Ist letzteres nicht gegeben, droht Ihnen die Haftung. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Hamm. |

     

    Wer ist schuld an undichter Wasserleitung?

    Im konkreten Fall hatte ein ausführendes Unternehmen normgerechte Kunststoffwasserleitungen eingebaut. Trotzdem wurden die Wasserleitungen undicht. Das lag - wie sich später herausstellte - am ungewöhnlich hohen Chlorid-Gehalts des Wassers.

     

    Bei der Suche nach dem Verursacher bzw. Schuldigen erkannten die Richter zunächst, dass die Wasserleitungen an sich die Anforderungen an die anerkannten Regeln der Technik uneingeschränkt erfüllt hatten. Trotzdem waren sie für den vorgesehenen Zweck ungeeignet, weil sie nicht auf den aktuellen Chlorid-Gehalt des Wassers ausgerichtet waren. Damit lag trotz normgerechter Ausführung ein Mangel wegen fehlender Funktionstüchtigkeit vor, den das ausführende Unternehmen zu verantworten hatte (OLG Hamm, Urteil vom 27.9.2012, Az. 17 U 170/11; Abruf-Nr. 123726.

     

    Planungsverträge sind auch Werkverträge

    Das Urteil erging zwar gegen ein ausführendes Unternehmen. Weil es sich aber um eine werkvertragliche Pflichterfüllung handelt, ist es auch auf Planungsleistungen übertragbar. Nach der herrschenden Rechtsprechung wird ein funktionstaugliches Werk auch dann geschuldet, wenn zur Erfüllung des Ziels (hier: wasserdichte Rohrleitungen) ein höherer Standard notwendig ist als in Normen geregelt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erfüllung vereinbarter Ziele ist wichtiger als das bloße Einhalten technischer Regeln. Sollten zur Erreichung der vereinbarten Ziele Planungs- oder Beratungsleistungen erforderlich werden, die noch nicht Gegenstand des Planungsvertrags sind (zum Beispiel Bestandsaufnahme, Schadstoffuntersuchung, Wasseruntersuchung), greift die Pflicht des Planungsbüros, auf ergänzend erforderliche Leistungen hinzuweisen. Büros für Technische Ausrüstung sollten im Zuge der Klärung der Planungsrandbedingungen in Leistungsphase 1 stets alle erforderlichen Untersuchungen beim Auftraggeber veranlassen.

    Das bloße Argument des Planers, „die Bestandsaufnahme wurde nicht beauftragt“, dürfte im Zuge der Mangelabwehr nicht ausreichend sein. Denn im Zuge der Hinweis- und Beratungspflicht müssen Planer auf etwaige Notwendigkeiten rechtzeitig hinweisen, die es zu erfüllen gibt, um den vereinbarten Erfolg zu erzielen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 12 | ID 37157980