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  • 29.01.2013 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme

    | Wenn Sie ein Bauvorhaben betreuen, bei dem Ihr Auftraggeber mit den ausführenden Unternehmen keinen VOB-, sondern einen BGB-Bauvertrag geschlossen hat, sollten Sie eine Entscheidung des OLG Köln kennen. Es ist der Ansicht, dass der Auftraggeber in diesem Fall grundsätzlich erst nach der Abnahme einen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend machen kann. Er kann also von dem vermeintlich mangelhaft arbeitenden Unternehmen auch keinen Kostenvorschuss nach § 637 BGB verlangen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 11 U 146/12; Abruf-Nr 130273 ). |