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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Abnahme mit Mängeln ist auch eine Abnahme

    | Das in der Praxis oft verwendete Stichwort von der „mangelfreien Abnahme“ als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist und die Umkehr der Beweislast gehört endgültig der Vergangenheit an. Das OLG Köln hat im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt, dass eine Abnahme auch dann als Abnahme gilt, wenn mehrere bedeutende Mängel vorliegen. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich ein Bauunternehmer im Nachhinein auf die Unwirksamkeit der Abnahme durch den Bauherrn berufen, um die ansonsten eingetretene Verjährung seiner restlichen Vergütung auszuhebeln. Das Gericht hat dem eine Absage erteilt. Die Abnahme kann nur der anfechten, der sie erklärt hat. Das war der Bauherr. Der ausführende Auftragnehmer ging im Ergebnis leer aus (OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2014, Az. 11 U 79/14, Abruf-Nr. 187348; rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 12.1.2016, Az. VII ZR 166/14).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Abnahme sollte immer als förmliche Abnahme erfolgen. Die Abnahme erklärt der Auftraggeber. Es ist nicht erforderlich, dass der ausführende Unternehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 1 | ID 44178304