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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Projekt gerät in Schieflage: Diese Exit-Strategien stehen dem Planer zur Verfügung

    von Thomas Ryll, Syndikusrechtsanwalt, Prokurist und Gl. Vertragsmanagement bei a|sh sander.hofrichter architekten GmbH, Ludwigshafen

    | Die kriegsbedingten Auswirkungen haben die Bauwirtschaft nach wie vor fest im Griff. Viele Bauvorhaben werden gestoppt oder geraten derart in Schieflage, dass Planer nur noch einen Weg sehen, um nachhaltigen oder gar existenzbedrohenden Schaden vom eigenen Büro abzuwenden: den Ausstieg aus dem Vertrag. Welche Exit-Möglichkeiten Ihnen zu Verfügung stehen, zeigt PBP im folgenden Beitrag. |

    Exit-Strategie Eins: Planer kündigt den Vertrag

    Exit-Strategie Eins besteht darin, dass Sie Ihren Vertrag kündigen. Als Auftragnehmer sind Sie aber nur unter bestimmten Umständen berechtigt, eine vorzeitige Vertragsbeendigung herbeizuführen. PPB skizziert fünf Fälle.

     

    1. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

    Auftraggeber haben nach § 648 BGB das jederzeitige Recht, den Vertrag zu kündigen, müssen dann aber die Vergütungsfolgen tragen (Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs). Dagegen können Sie ‒ als Auftragnehmer ‒ den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Kündigungsgrund kann nur bei schwerwiegenden Vertragsverstößen Ihres Auftraggebers angenommen werden.