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  • 30.03.2015 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planungsleistung kann auch konkludent abgenommen werden

    | Planungsleistungen können förmlich (mittels Abnahmeformular – PBP 8/2013, Seite 5) durch Verstreichen einer von Ihnen gestellten Abnahmefrist oder konkludent abgenommen werden. Von Letzterem ist auszugehen, wenn Ihr Auftraggeber die Schlussrechnung vollständig bezahlt hat. Das hat das OLG Dresden im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |